Rz. 259

Zur Zuständigkeit: Zuständiges Berufungsgericht, vgl. § 72 GVG bzw. § 119 Abs. 1 GVG.
Zum Aktenzeichen: Zur Bezeichnung des angefochtenen Urteils ist die Angabe des erstinstanzlichen Aktenzeichens erforderlich, vgl. § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Zur Berufungserklärung: Vgl. § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Zum Verweis auf gesonderten Schriftsatz: Bei drohender Zwangsvollstreckung empfiehlt sich bereits in der Berufungsschrift der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 719 ZPO.
Zur beglaubigten Abschrift: Vgl. § 519 Abs. 3 ZPO.
Die Berufungsschrift muss durch einen beim Berufungsgericht postulationsfähigen Anwalt unterzeichnet sein, vgl. § 78 ZPO.

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