Rz. 259
▪ | Zur Zuständigkeit: Zuständiges Berufungsgericht, vgl. § 72 GVG bzw. § 119 Abs. 1 GVG. |
▪ | Zum Aktenzeichen: Zur Bezeichnung des angefochtenen Urteils ist die Angabe des erstinstanzlichen Aktenzeichens erforderlich, vgl. § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. |
▪ | Zur Berufungserklärung: Vgl. § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. |
▪ | Zum Verweis auf gesonderten Schriftsatz: Bei drohender Zwangsvollstreckung empfiehlt sich bereits in der Berufungsschrift der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 719 ZPO. |
▪ | Zur beglaubigten Abschrift: Vgl. § 519 Abs. 3 ZPO. |
▪ | Die Berufungsschrift muss durch einen beim Berufungsgericht postulationsfähigen Anwalt unterzeichnet sein, vgl. § 78 ZPO. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen