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Die Glaubhaftmachung hat sich sowohl auf die Umstände, die ein Verschulden ausschließen, als auch auf die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass das Wiedereinsetzungsgesuch rechtzeitig nach Behebung des Hindernisses gestellt worden ist, zu beziehen, vgl. BGHZ 5, 175 ff. Die Glaubhaftmachung erfordert eine eigene Darstellung durch die Auskunftsperson, vgl. BGH NJW 1996, 1682.
Der Sachvortrag des Anwaltes über Tatsachen aus seinem eigenen Wahrnehmungsbereich macht die förmliche Glaubhaftmachung i.d.R. entbehrlich, vgl. BVerfG NJW 1974, 1902 u. BVerfG NJW 1976, 1537.

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