Rz. 185

Gem. § 66 ZPO kann, wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit eine Partei obsiegt, dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten, sog. "Nebenintervention". Praktisch bedeutsame Fälle sind insoweit der Beitritt des Herstellers bei Klagen wegen Sachmängeln gegen den Händler oder – in baurechtlichen Streitigkeiten – der Beitritt von Subunternehmern bei Klagen des Bauherrn gegen den Generalunternehmer.

Der Nebenintervenient muss gem. § 67 ZPO den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in dem er sich zur Zeit seines Beitritts befindet. Er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, soweit sie nicht zur Erklärung oder zu Handlungen der Hauptpartei im Widerspruch stehen. Der Nebenintervenient ist insbesondere nicht dazu berechtigt, in prozessualer Hinsicht Klageänderungen vorzunehmen, Widerklage zu erheben, anzuerkennen oder die Hauptsache für erledigt zu erklären. In materieller Hinsicht darf der Nebenintervenient nicht anfechten, aufrechnen oder den Rücktritt erklären.[136] Die wesentlichen Wirkungen entfaltet die Nebenintervention durch die Nebeninterventionswirkung gem. § 68 ZPO. Hiernach kann der Nebenintervenient in einem späteren Prozess zwischen ihm und der Hauptpartei nicht mehr geltend machen, dass der Vorprozess unrichtig entschieden sei.

[136] Vgl. im Einzelnen die Nachw. bei BLHAG/Bünnigmann, § 67 Rn 6 f.

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