Rz. 58
Dem Gegner steht gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kein Rechtsmittel zur Verfügung. Der Staatskasse steht lediglich ein eingeschränktes Beschwerderecht gem. § 127 Abs. 3 ZPO zu.
Bei Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Antragsteller das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO).
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