Rz. 58

Dem Gegner steht gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kein Rechtsmittel zur Verfügung. Der Staatskasse steht lediglich ein eingeschränktes Beschwerderecht gem. § 127 Abs. 3 ZPO zu.

Bei Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Antragsteller das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO).

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