a) Übereinstimmende Erledigungserklärung

 

Rz. 155

Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären, hat das Gericht gem. § 91a ZPO durch Beschluss nur noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dasselbe gilt gem. § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO, wenn der Beklagte einer Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn er zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist. Die Erledigung ist ein nachträglich eintretendes Ereignis, das eine ursprünglich zulässige und begründete Klage nachträglich unzulässig oder unbegründet macht,[120] z.B. freiwillige Erfüllungshandlungen, nicht jedoch Erfüllungshandlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung[121] oder Zahlungen unter Vorbehalt.[122] Bei übereinstimmender Erledigungserklärung endet die Rechtshängigkeit der Hauptsache aufgrund der Dispositionsmaxime der Parteien. Das Gericht darf daher nicht überprüfen, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache tatsächlich erledigt ist oder nicht. Nach h.M. kann das erledigende Ereignis bei übereinstimmender Erledigungserklärung daher auch vor Eintritt der Rechtshängigkeit bzw. Anhängigkeit liegen.[123]

Gegen die Kostenentscheidung ist die sofortige Beschwerde gegeben, wenn der Streitwert 600 EUR übersteigt (§ 91a Abs. 2 i.V.m. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

[120] Vgl. Zöller/Althammer, § 91a Rn 3.
[121] Vgl. OLG Karlsruhe OLGZ 79, 351.
[122] Vgl. BGHZ 80, 269.
[123] Vgl. Zöller/Althammer, § 91a Rn 6, 16 m.w.N.; Thomas/Putzo, § 91a Rn 22. Diese früher umstrittene Frage dürfte durch die gesetzgeberische Entscheidung zu der vergleichbaren Interessenlage in § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zwischenzeitlich obsolet geworden sein.

b) Einseitige Erledigungserklärung

 

Rz. 156

Soweit der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers widerspricht, entfällt nicht die Rechtshängigkeit der Hauptsache. Da jedoch – ebenso wie in Fällen, in denen die Klage erst durch ein nachträgliches Ereignis unzulässig oder unbegründet wird – ein anerkennenswertes Interesse des Klägers besteht, einer Kostentragungspflicht zu entgehen, tritt an die Stelle des ursprünglichen Klageantrages nach h.M. der Antrag auf Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.[124]

Über diesen Feststellungsantrag ist mündlich zu verhandeln und durch Sachurteil zu entscheiden.[125] Bei Entscheidung hierüber ist nach normalen Kostentragungsvorschriften zu entscheiden. § 91a ZPO ist nicht anzuwenden.

[124] Vgl. BGH NJW 1992, 2235.
[125] Vgl. Zöller/Althammer, § 91a Rn 43 ff.

c) Kosten und Gebühren

aa) Gerichtskosten

 

Rz. 157

Bei einer Erledigungserklärung nach § 91a ZPO reduziert sich die Gerichtsgebühr nach Nr. 1211 GKG-KV auf eine 1,0 Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als in Nr. 1211 Ziff. 2 GKG-KV genanntes Urteil vorausgegangen ist.

bb) Anwaltsgebühren

 

Rz. 158

Diese betragen eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 RVG-VV sowie ggf. eine Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG-VV unabhängig davon, ob über die Kostenanträge streitig verhandelt wurde oder nicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge