Rz. 137

Gem. § 269 ZPO kann der Kläger durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Gericht oder in der mündlichen Verhandlung die Klage zurücknehmen. Die Klagerücknahme ist vor Beginn der mündlichen Verhandlung ohne Einwilligung des Beklagten möglich, danach nur mit dessen Einwilligung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Beklagte nicht binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Klagerücknahmeschriftsatzes widersprochen hat, dies gilt jedoch nur, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.[111] Sobald die Klage zurückgenommen wird, gilt der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden; ein bereits ergangenes, aber noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos. Gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO sind grds. dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin unverzüglich zurückgenommen, so bestimmt sich gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Die Klagerücknahme stellt nur den Verzicht des Klägers auf die Verfolgung seines Anspruchs im anhängigen Verfahren dar. Der Kläger ist daher nicht gehindert, seinen Anspruch in einem neuen Prozess wieder geltend zu machen. Zur verjährungshemmenden Wirkung der zurückgenommenen Klage vgl. § 204 Abs. 2 BGB.

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