Rz. 134
Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann Beschwerde eingelegt werden, die zu begründen ist (§ 146 Abs. 4 VwGO); zu Einzelheiten zur Beschwerde siehe unten § 58 Rdn 138 ff. Die Beschwerde gegen den Erlass der einstweiligen Anordnung hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (§ 149 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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