Rz. 132

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist – wie im Hauptsacheverfahren – hinsichtlich Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.[214]

[214] Bader u.a., § 123 Rn 63; Kopp/Schenke, § 123 Rn 27.

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