Rz. 23
Erweist sich im Rechtsbehelfs- oder im Hauptsacheverfahren eine einstweilige Anordnung als von Anfang an ungerechtfertigt, waren also Anordnungsanspruch oder Anordnungsgrund nicht gegeben, dann hat der ASt. dem AG nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 945 ZPO den durch die Vollziehung entstandenen Schaden zu ersetzen.[35] Der Anspruch ist im Zivilrechtsweg geltend zu machen.[36]
Rz. 24
Eine dem § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 945 ZPO im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechende Regelung gibt es nicht. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 945 ZPO analog wird bei Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO von der h.M. abgelehnt.[37]
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