Rz. 23

Erweist sich im Rechtsbehelfs- oder im Hauptsacheverfahren eine einstweilige Anordnung als von Anfang an ungerechtfertigt, waren also Anordnungsanspruch oder Anordnungsgrund nicht gegeben, dann hat der ASt. dem AG nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 945 ZPO den durch die Vollziehung entstandenen Schaden zu ersetzen.[35] Der Anspruch ist im Zivilrechtsweg geltend zu machen.[36]

 

Rz. 24

Eine dem § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 945 ZPO im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechende Regelung gibt es nicht. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 945 ZPO analog wird bei Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO von der h.M. abgelehnt.[37]

[35] Bader u.a., § 123 Rn 81 ff.; Kopp/Schenke, § 123 Rn 43.
[36] Kopp/Schenke, § 123 Rn 44 f.; Brühl, JuS 1995, 921 m.w.N. in Fn 61.
[37] Kopp/Schenke, § 80 Rn 208.

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