Rz. 10

Handelt es sich im Hauptsacheverfahren um die Situation der Anfechtungsklage, so richtet sich der vorläufige Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO (§ 123 Abs. 5 VwGO).

 

Rz. 11

Dabei entfällt die aufschiebende Wirkung zunächst in den vom Gesetzgeber geregelten Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–3 VwGO. Daneben entfällt sie bei behördlicher Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO.

 

Rz. 12

In den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–3 VwGO kann der Bürger einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO).

 

Rz. 13

Im Falle des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO kann ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO).

 

Rz. 14

Ist der VA im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 80 Abs. 5 S. 3 VwGO).

 

Rz. 15

 

Beispiel

Antrag auf Rückgängigmachung der Sicherstellung eines Radarwarngerätes.[28]

 

Rz. 16

Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat – außer in den Fällen des Abs. 6 – nicht zur Voraussetzung, dass der ASt. zuvor erfolglos einen entsprechenden Antrag gem. § 80 Abs. 4 VwGO an die Ausgangsbehörde oder an die Widerspruchsbehörde gestellt hat. Ein behördliches Vorverfahren ist hier also nicht nötig.[29] Die Antragsmöglichkeiten bei der Verwaltung und bei Gericht stehen nebeneinander. An die Verwaltung gerichtete Anträge auf Aussetzung der Vollziehung werden zumeist mit einem Widerspruch verbunden. Zuständig zur Aussetzung der Vollziehung ist gem. § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO sowohl die Erlassbehörde als auch die Behörde, die über den Widerspruch zu entscheiden hat.

[28] VG Berlin zfs 1999, 544.
[29] Kopp/Schenke, § 80 Rn 138.

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