Rz. 28

Keine öffentlichen Abgaben und Kosten in diesem Sinne sind Zwangsgelder, Kosten einer Ersatzvornahme, Kosten für die Anwendung unmittelbaren Zwangs[38] und die Kosten der unmittelbaren Ausführung.[39]

 

Rz. 29

Damit sind die Abschleppkosten, die dem Fahrer, Halter oder Eigentümer eines abgeschleppten Kfz nach durchgeführter Ersatzvornahme in Rechnung gestellt werden, keine öffentlichen Abgaben und Kosten in diesem Sinne. Der Widerspruch gegen einen Abschleppkostenbescheid hat also aufschiebende Wirkung.[40]

[38] Kopp/Schenke, § 80 Rn 63; OVG RP NVwZ-RR 1999, 27; Bader u.a., § 80 Rn 31 m.w.N.
[39] VGH BW NVwZ 1986, 933; vgl. aber für Abschleppkosten auch BayVGH BayVBl 1990, 435. Bader u.a., § 80 Rn 31 m.w.N.
[40] OVG RP NVwZ-RR 1999, 27 m.w.N. und Darstellung der insoweit h.M.; VGH BW NVwZ-RR 1997, 74.

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