Rz. 83

Maßgebend ist hier vor allem die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache.

 

Rz. 84

Das Suspensivinteresse des ASt. hat umso größeres Gewicht, je mehr der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat; umgekehrt hat das Vollziehungsinteresse umso mehr Gewicht, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat.[123]

 

Rz. 85

Im Falle des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO wird bei öffentlichen Abgaben und Kosten auch bei der gerichtlichen Entscheidung i.R.d. § 80 Abs. 5 VwGO auf die Regelung für das behördliche Aussetzungsverfahren (§ 80 Abs. 4 S. 3 VwGO) zurückgegriffen. Danach soll die Aussetzung der Vollziehung bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des VA oder bei unbilliger Härte erfolgen.

 

Rz. 86

Diese Regelung wird überwiegend analog auf alle anderen Fälle des gesetzlichen Ausschlusses des Suspensiveffektes angewendet.[124]

 

Rz. 87

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des VA liegen dabei dann vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg.[125] Nach a.A. wird gefordert, dass der Erfolg wahrscheinlicher sein muss als der Misserfolg.[126]

[123] VGH BW VBlBW 1997, 390, 391. Bader u a., § 80 Rn 93; Kopp/Schenke, § 80 Rn 159.
[124] Hinweise dazu bei Bader u.a., § 80 Rn 93 m.w.N. in Fn 318; a.A. Kopp/Schenke, § 80 Rn 157.
[125] BVerwGE 65, 184; BVerwG BayVBl 1982, 442. Kopp/Schenke, § 80 Rn 116; offene Erfolgsaussicht und Interessenabwägung: Bader u. a., § 80 Rn 93, 97.
[126] Hinweise darauf bei Bader u. a., § 80 Rn 93.

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