Rz. 89

Können die Folgen der Vollziehung nicht oder nur schwer, insbesondere unter unzumutbaren Bedingungen wieder rückgängig gemacht werden, überwiegt in der Regel das Rechtsschutzinteresse des ASt.[127]

 

Rz. 90

Lässt sich hingegen nicht feststellen, dass das individuelle Suspensivinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt, so hat es bei der gesetzlich angeordneten Vollziehung zu verbleiben.[128]

[127] BVerfG NVwZ 1984, 429. Brühl, JuS 1995, 725.
[128] Brühl, JuS 1995, 725.

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