Rz. 139

Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO müssen erfüllt sein, d.h.

Sicherungsanordnung, § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO oder
Regelungsanordnung, § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO,

wobei der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sein müssen.

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