Rz. 139
Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO müssen erfüllt sein, d.h.
▪ | Sicherungsanordnung, § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO oder |
▪ | Regelungsanordnung, § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO, |
wobei der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sein müssen.
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