Rz. 73

 

Checkliste

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind:

Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 VwGO)

Statthaftigkeit des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO

Situation von Anfechtungswiderspruch und Anfechtungsklage (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO)
Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig (§ 80 Abs. 5 S. 2 VwGO)
angegriffener VA darf nicht unanfechtbar oder erledigt sein.
Zuständigkeit des Gerichts: Gericht der Hauptsache (§ 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. §§ 45 ff. VwGO)

Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog)

Summarische Prüfung, ob geltend gemacht wird, durch den Vollzug des VA möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein.

Beteiligungs- und Prozessfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO)

Ordnungsgemäße Antragstellung

§§ 81, 82 analog VwGO
Auslegung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (und umgekehrt) ist möglich
VA und etwaiger Widerspruchsbescheid sollen beigefügt werden.

Richtiger Antragsgegner (§ 78 Abs. 1 VwGO analog)

Der Antrag ist gegen die Behörde bzw. deren Rechtsträger zu richten, die den angegriffenen VA erlassen hat. Richtiger Antragsgegner, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht durch Ausgangs-, sondern durch Widerspruchsbehörde angeordnet wurde,[112] ist die Behörde, die die sofortige Vollziehung angeordnet hat, mithin also die Widerspruchsbehörde, da erst diese von der Befugnis aus § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO Gebrauch gemacht hat.[113]

Wird der Antrag insofern gegen eine nicht passiv legitimierte Körperschaft gerichtet, müsste der ASt. eine entsprechende Antragsänderung (§ 91 VwGO entsprechend) vornehmen, um eine Ablehnung bereits aus diesem Grund zu vermeiden. Ein entsprechender Hinweis des Gerichts ist dann aber prozessrechtlich geboten.[114]

Subsidiarität im Falle des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO; vgl. § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO

Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Hieran fehlt es, wenn die Behörde zugesichert hat, dass sie den VA nicht vor der Entscheidung über das in der Hauptsache eingelegte Rechtsmittel vollziehen wird.[115]

[112] Zu der zur Anordnung zuständigen Behörde siehe Kopp/Schenke, § 80 Rn 81; Kaltenborn, Die formellen Anforderungen an eine Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, DVBl. 1999, 828 ff.
[113] Str., in diesem Sinne OVG NRW zfs 1995, 318, 319; VGH BW zfs 1995, 37, mit Darstellung des Streitstandes zu dieser Frage; Kopp/Schenke, § 80 Rn 140 m.w.N.; Bader u.a., § 80 Rn 78 m.w.N. auf die seiner Meinung nach mittlerweile ganz überwiegende Rspr.
[114] VGH BW zfs 1995, 37, 38.
[115] OVG RP NVwZ 1987, 246, 247. Bader u.a., § 80 Rn 79; Brühl, JuS 1995, 724.

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