Rz. 73
Checkliste
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind:
▪ | Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 VwGO) | ||||||
▪ | Statthaftigkeit des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO
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▪ | Zuständigkeit des Gerichts: Gericht der Hauptsache (§ 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. §§ 45 ff. VwGO) | ||||||
▪ | Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) Summarische Prüfung, ob geltend gemacht wird, durch den Vollzug des VA möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein. |
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▪ | Beteiligungs- und Prozessfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO) | ||||||
▪ | Ordnungsgemäße Antragstellung
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▪ | Richtiger Antragsgegner (§ 78 Abs. 1 VwGO analog) Der Antrag ist gegen die Behörde bzw. deren Rechtsträger zu richten, die den angegriffenen VA erlassen hat. Richtiger Antragsgegner, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht durch Ausgangs-, sondern durch Widerspruchsbehörde angeordnet wurde,[112] ist die Behörde, die die sofortige Vollziehung angeordnet hat, mithin also die Widerspruchsbehörde, da erst diese von der Befugnis aus § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO Gebrauch gemacht hat.[113] Wird der Antrag insofern gegen eine nicht passiv legitimierte Körperschaft gerichtet, müsste der ASt. eine entsprechende Antragsänderung (§ 91 VwGO entsprechend) vornehmen, um eine Ablehnung bereits aus diesem Grund zu vermeiden. Ein entsprechender Hinweis des Gerichts ist dann aber prozessrechtlich geboten.[114] |
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▪ | Subsidiarität im Falle des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO; vgl. § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO | ||||||
▪ | Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Hieran fehlt es, wenn die Behörde zugesichert hat, dass sie den VA nicht vor der Entscheidung über das in der Hauptsache eingelegte Rechtsmittel vollziehen wird.[115] |
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