Rz. 76

Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Hauptsacheklage überwiegt entsprechend der gesetzgeberischen Bewertung in § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO in der Regel das Vollzugsinteresse.

 

Rz. 77

Bei unaufschiebbaren Anordnungen i.S.d. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO direkt bzw. analog kommt in aller Regel ohnehin keine Aussetzung der Vollziehung in Betracht, da die Maßnahme vom tatsächlichen Ablauf her gesehen ohnehin schon durchgeführt ist. Geht die behördliche Maßnahme mit einer Vollziehung i.S.d. § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO einher, so kann bei Gericht ein Antrag auf Aufhebung der Vollziehung gestellt werden (§ 80 Abs. 5 S. 3 VwGO).

 

Rz. 78

So ist z.B. ein Antrag auf Rückgängigmachung der Sicherstellung eines Radarwarngerätes denkbar.[117] Denkbar ist hier auch ein Antrag auf Rückgabe eines einbehaltenen Führerscheins.[118]

[117] Vgl. VG Berlin zfs 1999, 544.
[118] Kopp/Schenke, § 80 Rn 177 m.w.N.; VG München, Gerichtsbeschl. v. 7.4.2016 – M 6 K 15.4934, juris.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge