Rz. 57

Steht die Ungeeignetheit des Täters fest, muss der Richter – ohne einen Ermessensspielraum zu haben – die Fahrerlaubnis entziehen (BGHSt 6, 183).

 

Rz. 58

Sie muss im Ganzen entzogen werden. Eine Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten oder Führerscheinklassen ist – im Gegensatz zu § 69a Abs. 2 StGB oder § 111a StPO – ebenso unzulässig (BGH NStZ 1983, 168) wie die isolierte Entziehung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (BGH VRS 40, 263).

 

Rz. 59

Allerdings kann das Urteil der Fahrerlaubnisbehörde erlauben, eine Fahrerlaubnis für eine bestimmte Führerscheinklasse sofort zu erteilen (siehe § 59 Rdn 6 ff.).

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