Rz. 92

Zu Unrecht lässt der BGH (ZMR 2013, 453) entgegen LG Itzehoe (ZWE 2013, 232) auch Klagen ohne Benennung der (richtigen) Beklagten zu.
Jetzt benötigt der Kläger keine aktuelle Eigentümerliste mehr, da die Anfechtungsklage gegen den Verband zu richten ist.
Zur obigen Begründung, dort letzter Satz: Das BayObLG ZWE 2001, 598, 599, dem dieses Muster nachgestellt ist, bejahte allerdings ein berechtigtes Interesse und wies den Antrag zurück, da das Ausmaß der Störung in einem gesondert durchzuführenden Verfahren zu überprüfen sei.

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