Rz. 82
Mit der Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO kann das Bestehen oder Nichtbestehen von konkreten Rechtsverhältnissen oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes festgestellt werden. Die Feststellungsklage ist begründet, soweit das streitige Rechtsverhältnis – je nach Antrag – besteht oder nicht besteht bzw. wenn der Verwaltungsakt nichtig ist. Unter engen Voraussetzungen ist auch eine vorbeugende Feststellungsklage denkbar.
Rz. 83
Eine Feststellungsklage gegen die Punktbewertung im Sinne des bis zum 30.4.2014 geltenden Punktsystems ist nicht zulässig; es gibt keinen isolierten Rechtsschutz gegen Bewertungen nach dem Punktsystem.[122] Dies gilt auch für das ab 1.5.2014 geltende Fahreignungs-Bewertungssystem (§§ 4 StVG n.F.).[123]
Rz. 84
Beispiele
▪ | Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße.[124] Sofern die Öffentlichkeit einer Straße zwischen dem Träger der Straßenbaulast und dem Grundstückseigentümer umstritten ist und der Träger der Straßenbaulast sein zukünftiges Verhalten nach der gerichtlichen Feststellung richten will, besteht regelmäßig ein berechtigtes Interesse an einer Klage des Trägers der Straßenbaulast auf Feststellung der Öffentlichkeit der Straße. |
▪ | Feststellen des Bestehens einer Streupflicht;[125] |
▪ | Feststellung, ob es zum Führen eines Kfz (im Fall: Kfz "Agora 160") auf öffentlichen Straßen einer FE (Klasse B) bedarf oder ob es sich um einen fahrerlaubnisfreien Krankenfahrstuhl i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FeV handelt;[126] |
▪ | Behörde beanstandet Werbebehauptungen des U als irreführend. Von einer Untersagungsverfügung sieht sie zwar ab. Stattdessen droht sie U mit der Einleitung ordnungswidrigkeitsrechtlicher Maßnahmen. U erhebt Feststellungsklage dahin gehend, dass die Behörde nicht berechtigt sei, das von ihm vertriebene Erzeugnis mit dem Text "…" zu beanstanden;[127] |
▪ | Klage auf Feststellung, dass ein Bescheid infolge Bekanntgabefehlers nicht wirksam geworden ist.[128] |
▪ | Nichtigkeitsfeststellungsklage auf Feststellung der Nichtigkeit einer Widmung (vgl. § 43 Abs. 2 S. 2 VwGO): Eine in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns erlassene Widmungsverfügung, die den privaten Eigentümer eines Wegestücks unter Missbrauch der Bestimmungen über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und Umgehung der gesetzlichen Regelungen des Straßengesetzes faktisch enteignet, ist nichtig (§ 44 Abs. 1 VwVfG).[129] |
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