Rz. 82

Mit der Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO kann das Bestehen oder Nichtbestehen von konkreten Rechtsverhältnissen oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes festgestellt werden. Die Feststellungsklage ist begründet, soweit das streitige Rechtsverhältnis – je nach Antrag – besteht oder nicht besteht bzw. wenn der Verwaltungsakt nichtig ist. Unter engen Voraussetzungen ist auch eine vorbeugende Feststellungsklage denkbar.

 

Rz. 83

Eine Feststellungsklage gegen die Punktbewertung im Sinne des bis zum 30.4.2014 geltenden Punktsystems ist nicht zulässig; es gibt keinen isolierten Rechtsschutz gegen Bewertungen nach dem Punktsystem.[122] Dies gilt auch für das ab 1.5.2014 geltende Fahreignungs-Bewertungssystem (§§ 4 StVG n.F.).[123]

 

Rz. 84

 

Beispiele

Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße.[124] Sofern die Öffentlichkeit einer Straße zwischen dem Träger der Straßenbaulast und dem Grundstückseigentümer umstritten ist und der Träger der Straßenbaulast sein zukünftiges Verhalten nach der gerichtlichen Feststellung richten will, besteht regelmäßig ein berechtigtes Interesse an einer Klage des Trägers der Straßenbaulast auf Feststellung der Öffentlichkeit der Straße.
Feststellen des Bestehens einer Streupflicht;[125]
Feststellung, ob es zum Führen eines Kfz (im Fall: Kfz "Agora 160") auf öffentlichen Straßen einer FE (Klasse B) bedarf oder ob es sich um einen fahrerlaubnisfreien Krankenfahrstuhl i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FeV handelt;[126]
Behörde beanstandet Werbebehauptungen des U als irreführend. Von einer Untersagungsverfügung sieht sie zwar ab. Stattdessen droht sie U mit der Einleitung ordnungswidrigkeitsrechtlicher Maßnahmen. U erhebt Feststellungsklage dahin gehend, dass die Behörde nicht berechtigt sei, das von ihm vertriebene Erzeugnis mit dem Text "…" zu beanstanden;[127]
Klage auf Feststellung, dass ein Bescheid infolge Bekanntgabefehlers nicht wirksam geworden ist.[128]
Nichtigkeitsfeststellungsklage auf Feststellung der Nichtigkeit einer Widmung (vgl. § 43 Abs. 2 S. 2 VwGO): Eine in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns erlassene Widmungsverfügung, die den privaten Eigentümer eines Wegestücks unter Missbrauch der Bestimmungen über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und Umgehung der gesetzlichen Regelungen des Straßengesetzes faktisch enteignet, ist nichtig (§ 44 Abs. 1 VwVfG).[129]
[122] NdsOVG, Beschl. v. 10.1.2013 – 12 LA 14/12, zfs 2013, 239: "… Bei der Verwarnung handelt es sich mangels eines eigenständigen Regelungsgehalts nicht um einen anfechtbaren Verwaltungsakt. Die Punktebewertung ist gerichtlich nicht isoliert zu überprüfen und für den insoweit begehrten Rechtsschutz besteht kein anzuerkennendes Interesse. Es entspricht der Rechtsprechung auch des BVerwG, dass die mit einer Verwarnung mitgeteilte Punktezahl als solche keine Bindungswirkung entfaltet und Rechtsfolgen sich erst aus den Entscheidungen ergeben können, die die zuständigen Stellen, wenn auch gestützt auf eine Eintragung im Verkehrszentralregister und die Mitteilung darüber, in eigener Verantwortung zu treffen haben. Gleichermaßen geklärt ist, dass wegen der fehlenden Bindungswirkung der in der Verwarnung mitgeteilten Punktezahl "nachträglicher" Rechtsschutz gegen ergehende straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen, gegebenenfalls verbunden mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, dem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes genügt (NdsOVG, Beschl. v. 10.1.2013 – 12 LA 14/12, zfs 2013, 239 unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 16.10.2007 – 3 B 25.07, juris; Beschl. v. 15.12.2006 – 3 B 49.06, NJW 2007, 1299; VGH BW, Urt. v. 9.1.2007 – 10 S 1386/06, zfs 2007, 414 = NJW 2007, 1706; NdsOVG, Beschl. v. 19.6.2001 – 12 LA 2108/01, zfs 2001, 480 = DAR 2001, 471; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 4 StVG Rn 63 m.w.N.). Vgl. aber auch VG Schleswig, Urt. v. 30.9.2002 – 3 A 109/01, zfs 2006, 538."
[123] Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 4 StVG Rn 103 f.
[124] OVG LSA, Beschl. v. 7.12.2015 – 2 L 173/13, NVwZ-RR 2016, 443.
[125] VG Karlsruhe NVwZ-RR 1999, 220.
[126] VG Würzburg NZV 2000, 104. Beachte in diesem Zusammenhang auch die Regelung des § 4 StVG.
[127] HessVGH NVwZ 1988, 445.
[128] BVerwG DVBl 1987, 629.
[129] NdsOVG, Urt. v. 13.9.2012 – 7 LB 84/11, NVwZ-RR 2013, 129.

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