Rz. 108
Gegen die aufgrund § 4 Abs. 5 StVG stufenweise zu ergreifenden Maßnahmen "Ermahnung" (bei 4–5 Punkten) und "Verwarnung" (bei 6–7 Punkten) ist kein verwaltungsrechtlicher Primärrechtsschutz möglich. Weder Ermahnung noch Verwarnung können damit selbstständig angegriffen werden.[184] Sie werden inzident im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die später erfolgte Entziehung der FE (bei 8 und mehr Punkten, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG) überprüft. Auch gegen unrichtige Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und Unterrichtungen über den Punktestand stehen keine Rechtsbehelfe zu.[185] Allerdings kann die mit diesen Maßnahmen verbundene Kostenentscheidung angefochten werden.[186]
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