Rz. 108

Gegen die aufgrund § 4 Abs. 5 StVG stufenweise zu ergreifenden Maßnahmen "Ermahnung" (bei 4–5 Punkten) und "Verwarnung" (bei 6–7 Punkten) ist kein verwaltungsrechtlicher Primärrechtsschutz möglich. Weder Ermahnung noch Verwarnung können damit selbstständig angegriffen werden.[184] Sie werden inzident im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die später erfolgte Entziehung der FE (bei 8 und mehr Punkten, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG) überprüft. Auch gegen unrichtige Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und Unterrichtungen über den Punktestand stehen keine Rechtsbehelfe zu.[185] Allerdings kann die mit diesen Maßnahmen verbundene Kostenentscheidung angefochten werden.[186]

[184] Gebhardt, Das verkehrsrechtliche Mandat, Band 1, 8. Aufl. 2015, § 11 Rn 74 unter Hinweis auf BVerwG NJW 2007, 1299; Reisert, Das Fahreignungsregister in der anwaltlichen Praxis, 2. Aufl. 2016, § 5 Rn 52.
[185] Gebhardt, Das verkehrsrechtliche Mandat, Band 1, 8. Aufl. 2015, § 11 Rn 74; Fromm, NZV 2015, 64, 67.
[186] BayVGH, Urt. v. 15.4.2015 – 11 BV 15.134: "…Gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StVG werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen einschließlich Verwarnungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erhoben. § 6a Abs. 2 StVG ermächtigt dazu, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Gemäß § 6a Abs. 3 S. 1 StVG findet im Übrigen das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) vom 23.6.1970 (BGBl I S. 821), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.1976 (BGBl I S. 3341), Anwendung. Nach § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 25.1.2011 (BGBl I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.4.2014 (BGBl I S. 348), ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze aus dem der Gebührenordnung als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr. Nummer 209 des Gebührentarifs sieht für Verwarnungen nach dem Punktsystem (§ 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2 StVG) eine Gebühr i.H.v. 17,90 EUR vor. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt hat der Gebührenschuldner darüber hinaus als Auslagen die Entgelte für Zustellungen durch die Post zu tragen. Zur Zahlung der Kosten ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst hat. …"

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