Rz. 9

Der bevollmächtigte Rechtsanwalt muss bei einem deutschen Gericht zugelassen sein. Ausnahmen bestehen lediglich für ausländische Rechtsanwälte aus der EU.[7]

 

Rz. 10

Vertretung durch mehrere Bevollmächtigte ist möglich (§ 173 VwGO i.V.m. § 84 ZPO); BVerwG NJW 1984, 2115). Häufigster Fall: Vertretung durch eine Anwaltssozietät. Eine einer Anwaltssozietät erteilte Vollmacht gilt für alle Mitglieder der Sozietät. Anderes gilt nur, wenn aus der Vollmacht ausdrücklich oder aus besonderen Umständen hervorgeht, dass nur einem bestimmten oder einzelnen der Sozietät Vollmacht erteilt wurde.[8]

 

Rz. 11

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten zu reichen (§ 67 Abs. 6 S. 1 VwGO). Sie kann nachgereicht werden (§ 67 Abs. 6 S. 2 VwGO).

 

Rz. 12

Nach der Neufassung des § 67 Abs. 6 S. 3 VwGO (seit 1.7.2008) kann der Mangel der Vollmacht in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht darf nicht automatisch (ohne Anhaltspunkte für Zweifel) eine Vollmacht von einem Rechtsanwalt fordern. Der Mangel muss substantiiert gerügt werden. Ansonsten reicht es aus, wenn der Mangel von Amts wegen bekannt ist oder Zweifel bestehen.[9] In Übereinstimmung mit allen übrigen Verfahrensordnungen sind Vollmachtsmängel nicht von Amts wegen zu überprüfen, wenn ein RA als Bevollmächtigter auftritt.[10]

 

Rz. 13

Die gerichtliche Anordnung der Bestellung eines Bevollmächtigten oder Hinzuziehung eines Beistandes, die in § 67 Abs. 2 S. 2 VwGO a.F. vorgesehen war, ist weggefallen.

[7] BVerwG NJW 1998, 2991; vgl. auch Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, § 67 VwGO Rn 61; Czybulka in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 67 Rn 17 ff.
[8] BGH NJW 1991, 2294.
[9] Vgl. Porz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, Handkommentar, § 67 VwGO Rn 46 f. Bevollmächtigung im Verwaltungsverfahren: formfrei, schriftliche Vollmacht kann gefordert werden (§ 14 BVwVfG; §/Art. 14 Abs. 1 LandesVwVfG).
[10] Begründung zum Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 30.11.2006, S. 98.

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