Rz. 117

Steht eine entscheidungserhebliche Tatsache nach Ansicht des Gerichts nicht fest, so ordnet es eine Beweiserhebung durch Beweismittel an. Das Gericht entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen. Es muss alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts ausschöpfen. Es bedarf nur dann eines Beweisbeschlusses, wenn die Beweiserhebung ein besonderes Verfahren oder die Vertagung der Verhandlung erfordert (§ 98 VwGO i.V.m. § 358, § 358a ZPO), wird aber zur Klarstellung regelmäßig gemacht.

 

Rz. 118

Im Eilverfahren wird in der Regel keine Beweisaufnahme durchgeführt, da durch sie das Verfahren verzögert wird. Steht die Tatsachengrundlage im Eilverfahren nicht fest, sind die Erfolgsaussichten offen mit der Folge, dass das Gericht seine Entscheidung nicht auf die voraussichtliche Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der Maßnahme (bei Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO) bzw. das voraussichtliche Bestehen des geltend gemachten Anspruchs (bei Antrag nach § 123 VwGO) stützen kann. Die Entscheidung muss dann anhand einer Interessenabwägung der widerstreitenden Interessen erfolgen.

 

Rz. 119

Die Beweismittel sind in § 96 Abs. 1 S. 2 VwGO nicht abschließend genannt. Also sind neben Augenschein, Zeugen-, Sachverständigen-, Beteiligteneinvernahme, Urkunden weitere Beweismittel möglich (z.B. Aktenvermerk über ein Telefonat mit einer Fachbehörde, einer Werkstatt oder auch die Äußerungen eines Dolmetschers etwa zum Dialekt eines Ausländers).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge