Rz. 52

Der Verteidiger sollte die Eingabe an das Amtsgericht ausdrücklich als Abhilfeantrag bezeichnen und mit der Bitte verbinden, ihm vor einer eventuellen Abgabe an das Landgericht nochmals Akteneinsicht zu gewähren.

 

Rz. 53

So kann er im Falle eines amtsrichterlichen Nichtabhilfevermerkes durch Rücknahme des Antrages eine Entscheidung der Beschwerdeinstanz verhindern, denn erfahrungsgemäß halten die Beschwerdekammern regelmäßig die § 111a-Beschlüsse der Amtsgerichte, was dann meist wiederum zur Folge hat, dass der Amtsrichter sich für das anstehende Urteil bereits von seiner Berufungskammer bestätigt sieht.

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