Rz. 16

Die Beschlagnahme ist nur bei körperlicher Inbesitznahme des Dokumentes wirksam (OLG Stuttgart VRS 35, 138; BVerfG zfs 1997, 319). Können die Polizeibeamten nicht in den Besitz des Führerscheines gelangen, sind ihre "Beschlagnahmeerklärungen" ohne jede rechtliche Bedeutung.

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