a) Polizeirecht oder §§ 94, 98 StPO

 

Rz. 14

Der Bundesgerichtshof hat offengelassen, ob die Polizei die Fahrerlaubnis (auch) nach Polizeirecht beschlagnahmen kann. Die sich daraus ergebenden Fragen,[3] unter welchen Voraussetzungen und wie lange dies geschehen kann, sind deshalb eher akademische Diskussionen, weil auf jeden Fall Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme (auch) §§ 94, 98 StPO sind und der BGH (BGHSt 22, 385) gegen OLG Köln (NJW 1968, 666) bei § 98 StPO eine abstrakte Gefahr für den Straßenverkehr, die in der weiteren Teilnahme des einer Trunkenheitsfahrt Verdächtigen läge, ausreichen lässt.

[3] Z.B. Trupp, NZV 2004, 389.

b) Nur bei Gefahr in Verzug

 

Rz. 15

Voraussetzung ist allerdings, dass Gefahr in Verzug besteht. Deshalb dürfen Polizeibeamte dann, wenn kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mehr mit der Tat besteht (z.B. am darauffolgenden Tag), ohne richterlichen Beschluss keine Beschlagnahme durchführen.

c) Körperliche Inbesitznahme erforderlich

 

Rz. 16

Die Beschlagnahme ist nur bei körperlicher Inbesitznahme des Dokumentes wirksam (OLG Stuttgart VRS 35, 138; BVerfG zfs 1997, 319). Können die Polizeibeamten nicht in den Besitz des Führerscheines gelangen, sind ihre "Beschlagnahmeerklärungen" ohne jede rechtliche Bedeutung.

d) Kein Widerspruch

 

Rz. 17

Wird gegen die Sicherstellung des Führerscheins kein Widerspruch erhoben, wirkt das Verbot, Kraftfahrzeuge zu führen, fort, ohne dass es einer richterlichen Bestätigung gem. § 111a StPO bedürfte.

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