Rz. 52
Dies ist selten problematisch. Es ist nur dann nicht gegeben, wenn:[73]
▪ | der Widerspruchsführer zur Verwirklichung seines Rechts einer behördlichen Entscheidung nicht bedarf, |
▪ | die beantragte Sachentscheidung für ihn offensichtlich nutzlos ist, |
▪ | der Widerspruchsführer die Tätigkeit der Behörde missbräuchlich in Anspruch nimmt. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen