Rz. 52

Dies ist selten problematisch. Es ist nur dann nicht gegeben, wenn:[73]

der Widerspruchsführer zur Verwirklichung seines Rechts einer behördlichen Entscheidung nicht bedarf,
die beantragte Sachentscheidung für ihn offensichtlich nutzlos ist,
der Widerspruchsführer die Tätigkeit der Behörde missbräuchlich in Anspruch nimmt.
[73] Vgl. dazu Pietzner/Ronellenfitsch, § 35 B; zur insoweit ähnlichen Problematik "Fehlendes Sachbescheidungsinteresse im Verwaltungsverfahren" siehe Foerster, NuR 1985, 59.

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