Rz. 86

Eine Rechtsmittelbelehrung, die neben dem gesetzlich normierten zulässigen Rechtsmittel auf ein weiteres, in der Rechtsordnung nicht geregeltes und behördlich erfundenes, Rechtsmittel der "erneuten kostenneutralen" Nachprüfung des Verwaltungsakts hinweist, ist unrichtig i.S.d. § 58 Abs. 2 VwGO.[123]

[123] VG Gießen, Urt. v. 10.1.2011 – 4 K 5306/10.GI, juris: Die dem Bescheid im Fall des VG Gießen a.a.O. beigefügte Rechtsmittelbelehrung war zweigeteilt. Sie enthielt zunächst den Hinweis auf die Möglichkeit der Klage beim VG Gießen, dann aber auch die Möglichkeit, stattdessen zunächst innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides die nochmalige Überprüfung der Sach- und Rechtslage zu beantragen mit der Zusage, in diesem Fall einen kostenfreien, schriftlich begründeten Zweitbescheid zu übersenden, gegen den die Klage beim VG statthaft sei. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung war unrichtig i.S.d. § 58 Abs. 2 VwGO, so dass die Klagefrist, soweit sie überhaupt in Gang gesetzt wurde, zumindest ein Jahr betrug. Unrichtig war die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung jedenfalls insoweit, als sie außer auf die Möglichkeit der Klage noch auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf einer Nachprüfung auf Antrag hinwies. Zwar mag es der Beklagten unbenommen sein, im Sinne des Bürgers eine kostenneutrale Nachprüfung auf Verlangen vorzunehmen, indes ist die Beklagte nicht befugt, gesetzliche Rechtsmittel in eigener Kompetenz zu schöpfen und hierauf in einer Rechtsmittelbelehrung hinzuweisen. Die gegen einen Verwaltungsakt möglichen Rechtsmittel sind landes- und bundesrechtlich erschöpfend geregelt. Eine entsprechende Erweiterungsbefugnis steht der Beklagten mithin nicht zu. Sie hätte zur Überzeugung des Gerichts zwar innerhalb des Bescheides auf die Möglichkeit einer kostenneutralen Prüfung hinweisen können, nicht aber im Rahmen der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge