Rz. 90

Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Sie ist vergleichbar der Geschäftsfähigkeit, vgl. §§ 79, 12 VwVfG (entspricht inhaltlich § 62 VwGO).[129]

[129] Sondervorschriften im öffentlichen Recht beachten, z.B. §§ 10, 74 Abs. 1, Abs. 2 FeV; § 36 Abs. 1 SGB I; §§ 19 Abs. 4, 44 Abs. 1 S. 5 WPflG.

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