Rz. 117

Der Widerspruchsführer muss durch den rechtswidrigen/zweckwidrigen VA (Anfechtungswiderspruch, §§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO analog, 68 Abs. 1 S. 1 VwGO) oder durch die rechtswidrige Ablehnung oder Unterlassung des VA (Verpflichtungswiderspruch, §§ 113 Abs. 5 S. 1 analog, 68 Abs. 2 VwGO) in seinen Rechten verletzt worden sein.

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