Rz. 111

Ist offensichtlich, dass die Verletzung von Verfahrens-, Form- und Zuständigkeitsvorschriften (örtlich) die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, und liegt kein Fall der Nichtigkeit vor, so kann die Aufhebung des VA jedenfalls auf diese Fehler nicht gestützt werden.

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