Rz. 75

Die Bekanntgabe eines VA an den Beteiligten i.S.d. § 41 Abs. 1 S. 1 VwVfG genügt auch dann für seine Wirksamkeit und für das In-Lauf-Setzen der Frist, wenn für das Verwaltungsverfahren ein Bevollmächtigter bestellt war.[111]

[111] BVerwG, Urt. v. 30.10.1997 – 3 C 35.96, BayVBl 1998, 374, m.w.N. aus Lit. und Rspr.; BSG NVwZ 1986, 421; OVG NRW NVwZ-RR 1997, 77, 78; a.A. VGH BW VBlBW 1987, 297; zur Zustellung an Bevollmächtigten bei Mandatsniederlegung siehe HessVGH NVwZ 1998, 1313; zur Bewirkung der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis vgl. auch BFH NVwZ 2000, 356; Exkurs zum Sonderproblem bei Nachbarklagen: "Gestützt auf das besondere Rücksichten gebietende nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis muss sich der Nachbar von dem Zeitpunkt an, von dem er von der erteilten Baugenehmigung zuverlässig Kenntnis erlangt hat, in aller Regel so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung amtlich bekanntgegeben worden, mit der Folge, dass er binnen Jahresfrist (§§ 70, 58 Abs. 2 VwGO) Widerspruch einlegen muss" (BVerwGE 44, 298 ff., BVerwG DVBl 1987, 1276). Rechtlicher Hintergrund zu diesen Überlegungen: "Verbot unzulässiger Rechtsausübung", "Treu und Glauben" im öffentlichen Recht; Verwirkungsproblematik (vgl. auch Pietzner/Ronellenfitsch, § 36; zur Problematik siehe auch BVerwG NVwZ 1991, 1182).

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