Rz. 75
Die Bekanntgabe eines VA an den Beteiligten i.S.d. § 41 Abs. 1 S. 1 VwVfG genügt auch dann für seine Wirksamkeit und für das In-Lauf-Setzen der Frist, wenn für das Verwaltungsverfahren ein Bevollmächtigter bestellt war.[111]
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