Rz. 110

Nach § 45 Abs. 1 VwVfG können u.a. der für den Erlass des VA erforderliche Antrag nachträglich gestellt, die erforderliche Begründung des VA nachträglich gegeben und die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt werden. Diese Handlungen können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (§ 45 Abs. 2 VwVfG).[136]

[136] Zur Heilung fehlender Anhörung im Widerspruchsverfahren siehe BVerwG NJW 1983, 2044; NVwZ 1984, 577; NVwZ-RR 1991, 337; zur Heilung bei fehlender Begründung BVerwG NVwZ 1993, 976 m.w.N.; vgl. auch § 114 S. 2 VwGO; dazu Löhnig, JA 1998, 700; Decker, JA 1999, 154; Bader, NVwZ 1999, 120.

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