Rz. 110
Nach § 45 Abs. 1 VwVfG können u.a. der für den Erlass des VA erforderliche Antrag nachträglich gestellt, die erforderliche Begründung des VA nachträglich gegeben und die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt werden. Diese Handlungen können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (§ 45 Abs. 2 VwVfG).[136]
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