Rz. 108
Grundsätzlich ist das Verfahren nichtförmlich (§ 10 VwVfG); aber auch hier Spezialregelungen beachten, insbesondere:
▪ | Anhörung vor Erlass eines eingreifenden VA (§ 28 VwVfG; keine Ausnahme gem. § 28 Abs. 2 VwVfG). Nachträgliche Anhörung möglich, wenn Gelegenheit zur Äußerung im Widerspruchsverfahren. |
▪ | Akteneinsicht (§ 29 VwVfG) |
▪ | Begründung (§ 39 VwVfG; keine Ausnahme gem. § 39 Abs. 2 VwVfG) |
▪ | Ausschluss wegen Besorgnis der Befangenheit (vgl. §§ 20, 21 VwVfG) |
▪ | Geheimhaltungspflicht (§ 30 VwVfG). |
Rz. 109
Hinweis
Beachte darüber hinaus § 44a VwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können.
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