Rz. 108

Grundsätzlich ist das Verfahren nichtförmlich (§ 10 VwVfG); aber auch hier Spezialregelungen beachten, insbesondere:

Anhörung vor Erlass eines eingreifenden VA (§ 28 VwVfG; keine Ausnahme gem. § 28 Abs. 2 VwVfG). Nachträgliche Anhörung möglich, wenn Gelegenheit zur Äußerung im Widerspruchsverfahren.
Akteneinsicht (§ 29 VwVfG)
Begründung (§ 39 VwVfG; keine Ausnahme gem. § 39 Abs. 2 VwVfG)
Ausschluss wegen Besorgnis der Befangenheit (vgl. §§ 20, 21 VwVfG)
Geheimhaltungspflicht (§ 30 VwVfG).
 

Rz. 109

 

Hinweis

Beachte darüber hinaus § 44a VwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können.

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