Rz. 115

Die Rechtsgrundlage selbst muss rechtmäßig, d.h. insbesondere verfassungskonform sein. Wenn eine Rechtsverordnung Rechtsgrundlage des Verwaltungsaktes ist, vgl. Art. 80 GG, sowie entsprechende Regelungen in den jeweiligen Landesverfassungen.[139]

[139] Vgl. z.B. Art. 104 Saarl. LV.

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