Rz. 67

Ob der Widerspruch bei der richtigen Behörde eingelegt ist, ergibt sich aus § 70 Abs. 1 S. 1 bzw. S. 2 VwGO i.V.m. §§ 73, 185 Abs. 2 VwGO unter Umständen i.V.m. dem jeweiligen Landesrecht, vgl. z.B. § 8 Saarl AGVwGO. Hier kann die Frage der Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde rechtlich relevant werden.[96]

[96] Vgl. dazu Brühl, VR 1987, 158, 162.

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