Rz. 43

Eines Vorverfahrens bedarf es nach § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO nicht in folgenden Fällen:

§ 68 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 VwGO (wenn ein Gesetz dies bestimmt); Beispiele: §§ 70, 74 Abs. 1 S. 2 VwVfG.
§ 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO: Verwaltungsakt einer obersten Bundes- oder Landesbehörde. Beachte aber Rückausnahme in § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 VwGO.
§ 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO: Entfallen des Vorverfahrens nicht nur bei erstmaliger Beschwer durch den Widerspruchsbescheid, sondern auch bei erstmaliger Beschwer durch einen Abhilfebescheid; außerdem Klarstellung, dass dies nicht nur bei Beschwer eines Dritten gilt, sondern auch bei Beschwer anderer Verfahrensbeteiligter.[62]
[62] Kopp/Schenke, § 68 Rn 20.

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