Rz. 68
Grundsätzlich ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben wurde, einzulegen (zur Problematik insgesamt siehe oben § 38 Rdn 1 ff.).[97] Eine anders als durch amtliche Bekanntgabe vermittelte Kenntnis des Beschwerten vom Verwaltungsakt kann die Widerspruchsfrist grundsätzlich nicht in Lauf setzen.[98]
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