Rz. 68

Grundsätzlich ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben wurde, einzulegen (zur Problematik insgesamt siehe oben § 38 Rdn 1 ff.).[97] Eine anders als durch amtliche Bekanntgabe vermittelte Kenntnis des Beschwerten vom Verwaltungsakt kann die Widerspruchsfrist grundsätzlich nicht in Lauf setzen.[98]

[97] Zu diesem Abschnitt vgl. auch §§ 43, 41 VwVfG, LandesVwZG, BVwZG. Zur Bekanntgabe und Zustellung im öffentlichen Recht vgl. den Überblick bei Vahle, VR 1993, 31; App, DVP 1996, 143; Erichsen/Hörster, Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten, Jura 1997, 659; Kintz, Zustellung und Frist in der öffentlich-rechtlichen Arbeit, JuS 1997, 1115; Gregarek/Stollmann, Die neuere Rechtsprechung zur Zustellung im Verwaltungsrecht, BayVBl 1997, 486; zum Überblick über Berechnung von Fristen nach dem VwVfG: App, VR 1993, 3; Brühl, JuS 1994, 155; Pietzner/Ronellenfitsch, §§ 33 B, 34. Zur Vermutung der Bekanntgabe eines Bescheides bei einer Übermittlung durch die Post gemäß § 12 NRW KAG, §§ 80, 122 AO 1977, soweit sie § 41 Abs. 2 VwVfG entsprechen, siehe OVG NRW NVwZ-RR 1997, 77; speziell zur Bekanntgabe von Verkehrszeichen und zur Frage der dabei beginnenden Frist vgl. BVerwG zfs 2011, 52.
[98] Vgl. dazu Kopp/Ramsauer, § 41 Rn 7 ff.

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