Rz. 44

Ein Vorverfahren findet auch nach § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 VwGO statt, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist (z.B. § 55 PBefG; vgl. auch § 126 Abs. 2 und 3 BRRG/§ 54 Abs. 2 BeamtStG).[63]

[63] Exkurs: § 126 Abs. 3 BRRG und § 124 Abs. 3 SBG und jetzt § 55 BeamtStG erweitern die Notwendigkeit eines Vorverfahrens über das Vorliegen von Verwaltungsakten einer obersten Verwaltungsbehörde hinaus auch auf alle Fälle des Beamtenrechts. Abweichend von § 68 VwGO ist in Beamtenrechtsstreitigkeiten damit immer ein Vorverfahren statthaft (Wagner, Beamtenrecht, 7. Aufl. 2002, Rn 309; Juncker, Beamtenrecht, Rn 514 ff.; Wind, ZBR 1984, 167, 169. Zum Rechtsschutz beim Einsatz der neuen leistungsbezogenen Besoldungsinstrumente vgl. Schnellenbach, ZBR 1999, 53).

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