Rz. 147

Vorliegen einer unberechtigten Berühmung

Feststellungsinteresse des Klägers

entfällt bei Erhebung einer Leistungsklage, wenn diese nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann
entfällt, wenn der Kläger sein Rechtsschutzziel auf anderem Wege erreichen kann, bspw. durch einen Widerspruch
entfällt, wenn zuvor eine Einigungsstelle angerufen wurde (§ 15 Abs. 10 S. 4 UWG)
Strittig: vorherige Aufforderung an den Beklagten zur Erhebung der Leistungsklage ("Gegenabmahnung")

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