Rz. 102

Einstweilige Verfügung

Aufhebungsantrag

beim Gericht, das die Verfügung angeordnet hat
ohne besondere Frist, aber Verwirkungseinwand beachten

Aufhebungsgrund

fehlende oder verfristete Vollziehung (§ 929 Abs. 2 ZPO) und/oder
Verjährung des materiell-rechtlichen Anspruchs und/oder
rechtskräftig abgewiesene Hauptsacheklage und/oder
veränderte höchstrichterliche Rechtsprechung
(bei Vorliegen eines Titels) Aufforderung, auf die Rechte aus dem Titel zu verzichten
Kostenfolge: richtet sich regelmäßig nach Ausgang des Aufhebungsverfahrens; Kostenerstattung des Ausgangsverfahrens nur in Ausnahmefällen

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