Rz. 162

Nach § 13 Abs. 3 UWG kann bei einer berechtigten Abmahnung der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn sie dem Schuldner einen Weg weist, wie er den Gläubiger klaglos stellen kann, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen.[187] Damit entspricht § 13 Abs. 3 UWG den Regelungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag.[188] Erstattungsfähig sind des Weiteren nur die "erforderlichen Aufwendungen". Dazu gibt es folgende Grundregeln:

Ein Unternehmen kann in aller Regel die mit einer Abmahnung im Zusammenhang stehenden Anwaltskosten erstattet verlangen, sofern kein Fall des § 13 Abs. 4 UWG gegeben ist.[189] Ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist nicht gehalten, dieser neben der rechtlichen Überprüfung der eigenen geschäftlichen Aktivitäten auch die Überprüfung der Wettbewerbshandlungen von Mitbewerbern zu übertragen.
Ein Wettbewerbsverband muss, um als ein solcher anerkannt zu sein, über ausreichende Personal- und Sachausstattung verfügen, die es ihm ermöglicht, Fälle mittleren Schwierigkeitsgrades ohne einen Rechtsanwalt außergerichtlich geltend zu machen. Die sofortige Einschaltung eines Anwaltes ist daher in der Regel nicht erstattungsfähig.[190]
Der "Selbstauftrag" eines Rechtsanwaltes führt bei typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen in aller Regel nicht zu einem Kostenerstattungsanspruch.[191]
Hat der Abmahnende mit seinem Anwalt eine Gebührenabrede getroffen, die zu niedrigeren Anwaltsgebühren führt als nach dem RVG, können nur die niedrigeren Kosten verlangt werden.[192]
Die Kosten einer sogenannten "zweiten Abmahnung" nach einer Selbstabmahnung des Mandanten sind nicht erstattungsfähig (siehe Rdn 10)
Die Höhe der Abmahnkosten ist umstritten (siehe Rdn 11). Sowohl zur Höhe des Gebührenansatzes als auch zur Höhe des Gegenstandswertes sind daher in der Klage Ausführungen zu machen.

Die Klage ist gemäß § 14 UWG Wettbewerbsstreitsache, so dass unabhängig von der Höhe des Streitwertes die Landgerichte ausschließlich zuständig sind.[193]

Problematisch ist die isolierte Geltendmachung von Abmahnkosten, ohne dass der Unterlassungsanspruch weiter verfolgt wird. Dies wird als fehlende Ernsthaftigkeit und damit auch als "unberechtigte Abmahnung" gedeutet.[194]

[187] BGH GRUR 2010, 354, 355 – Kräutertee.
[188] BGH GRUR 2010, 354, 355 – Kräutertee; siehe auch BT-Drucks 15/1487, 25.
[189] BGH GRUR 2008, 928, 929 – Abmahnkostenersatz.
[190] BGH MDR 1984, 733.
[191] BGH WRP 2007, 325, 326 – Abmahnung außerhalb des Wettbewerbsrechts; BGH WRP 2004, 903 – Selbstauftrag.
[192] OLG München MMR 2007, 415.
[193] Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 14 Rn 2.
[194] LG Düsseldorf MMR 2011, 326, 327; a.A. Harte/Henning, § 12 Rn 82.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge