Rz. 29

Häufig findet sich in vorformulierten Unterwerfungserklärungen auch die Verpflichtung, die Kosten zu übernehmen. Die Abgabe einer Kostenzusage ist für die Beseitigung des Rechtsschutzbedürfnisses an einem Unterlassungsanspruch nicht erforderlich. Die Unterwerfungserklärung wird auch ohne Kostenzusage wirksam. Dennoch sollte man vorsichtig sein, dem Mandanten zu einer Streichung dieser Kostenklausel zu raten. Da ein Erstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 UWG bei Einhaltung der Formvorschriften des § 13 Abs. 2 UWG UWG (außer in den Fällen des § 13 Abs. 4 UWG) gegeben ist, werden bei einer Verweigerung der Erstattung nur unnötige Verfahrenskosten bei der gerichtlichen Geltendmachung der Abmahnkosten produziert. Hält man die vom Abmahnenden beanspruchten Kosten für überzogen, sollte man vielmehr dem Mandanten raten, Gebühren aus einem als angemessen empfundenen Satz zu bezahlen.

Geklärt ist mittlerweile auch, dass die Abgabe einer Unterwerfungserklärung nicht gleichzeitig auch (stillschweigend) das Anerkenntnis einer Pflicht zur Kostenübernahme enthält.[58]

[58] BGH GRUR 2013, 1252 – medizinische Fußpflege.

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