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Strittig ist, ob ein Verfügungsantrag einen Antrag auf Veröffentlichung enthalten darf. Dies wird teilweise bejaht, wobei aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 UWG "Urteil" geschlossen wird, dass die Veröffentlichungsbefugnis nur in einer Urteilsverfügung angeordnet werden darf.[70]

Die Gestattung einer Veröffentlichungsbefugnis selbst beruht auf einer Güterabwägung zwischen den Vorteilen einer Bekanntmachung und den daraus für den Beklagten resultierenden Nachteilen, wobei zudem dem Gesichtspunkt einer Vorwegnahme der Hauptsache Rechnung getragen werden muss. Das Interesse an einer Veröffentlichung überwiegt, wenn der Verkehr durch die irreführende Werbung erheblich beeinflusst wurde und die unrichtig erweckten Vorstellungen fortwirken würden.[71] Umgekehrt entfällt das Veröffentlichungsinteresse, wenn über den Vorgang bereits intensiv in den Medien berichtet wurde.[72] In der Praxis stellt ein Veröffentlichungsantrag, zumal im Verfügungsverfahren, die Ausnahme dar. Es sollte auch überlegt werden, ob das Verfahren wirklich durch einen solchen Antrag erschwert werden sollte. Eine mündliche Verhandlung wird mit diesem Antrag, folgt man der wohl herrschenden Meinung und ist man sich über die Existenz einer Schutzschrift unsicher, unabdingbar. Umgekehrt sollte man den § 12 Abs. 2 UWG[73] auch nicht aus den Augen verlieren, da nicht selten Schuldner nach dem Motto "einmal gut geworben ist schon gewonnen" vorgehen und ein sich daran anschließendes Verfahren gerne in Kauf nehmen.

[70] Str.; siehe z.B. Teplitzky, Kap 26 Rn 26 f., der wenigstens das Vorliegen einer Schutzschrift, also eine Äußerung des Antragsgegners, im Verfahren verlangt, und Ahrens/Spätgens, Rn 53 ff. andererseits, gänzlich verneinend Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 12 Rn 3.9.
[71] BGH GRUR 1971, 550, 551 – Spezialsalz II.
[72] LG Stuttgart v. 14.6.2013 – 31 O 52/11, juris.
[73] Früher wortgleich in § 12 Abs. 3 UWG geregelt; die Kommentierungen und Rspr. lassen sich daher übertragen.

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