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In – eng begrenzten – Ausnahmefällen kann es zulässig sein, eine Unterlassungserklärung räumlich zu begrenzen.[49] Zwar kann grundsätzlich ein in einem bestimmten räumlichen Markt begründeter Unterlassungsanspruch bundesweit durchgesetzt werden.[50] Lassen aber unterschiedliche landesrechtliche Regelungen eine bundesweit einheitliche Beurteilung des Wettbewerbsgeschehens nicht mehr zu, kann ein bundesweiter Unterlassungsanspruch dann ausscheiden, wenn der Verletzer nur in einem Bundesland tätig ist.

[49] BGH WRP 2008, 661, 664 f. – ODDSET.
[50] BGH WRP 1999, 421 – Vorratslücken.

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