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Nach wie vor umstritten ist, ob der Abmahnung eine Vollmacht beigefügt werden muss.[11] Ist der Abmahnung – wie regelmäßig der Fall – eine vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung beigefügt, gilt das Vollmachterfordernis indes nicht.[12] Auf die Abgabe eines Vertragsangebotes ist § 174 BGB weder direkt noch analog anwendbar.[13] Nur in den Fällen, in denen keine Forderung nach Abschluss eines Unterwerfungsvertrages gestellt wird, kann die Zurückweisung einer Abmahnung mangels Vollmachtsvorlage erfolgen. Da es sich hierbei aber um Ausnahmen handeln dürfte, sollte man die Verteidigung nur mit größter Vorsicht und bei begründetem Anlass auf die fehlende Vollmachtsvorlage stützen. Angesichts der BGH-Rechtsprechung entsteht sonst schnell der Eindruck mangelnder Professionalität.

[11] Bejahend bspw. Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 13 Rn 32.
[12] BGH WRP 2010, 1495 – Vollmachtsnachweis; LG Schweinfurt v. 25.10.2013 – 5 HKO 57/12, juris; OLG Hamm CR 2012, 805.
[13] BGH WRP 2010, 1495, 1496 – Vollmachtsnachweis.

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