Rz. 123

Wie bei jeder Klage ist ein hinreichend bestimmter Antrag notwendig (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dazu gehört auch die Bestimmung der Reihenfolge bei einer alternativen Klagehäufung (siehe auch Rdn 48).[150]

Wird ein Unterlassen begehrt, muss sich der Antrag auf die konkrete Verletzungshandlung beziehen.[151] Diese lässt sich am besten durch Einblendung des beanstandeten Verstoßes herstellen. Neben den primären (Unterlassungs-)Ansprüchen können auch Annexansprüche, regelmäßig Feststellung eines Schadensersatz- oder eines Auskunftserteilungsanspruchs, mit dem Hauptanspruch verbunden werden. Nach allgemeiner Auffassung genügt für den Auskunftsanspruch, dass ein späterer Schadensersatzanspruch nicht ausgeschlossen erscheint. Ähnlich großzügig wird bei dem Feststellungsantrag verfahren. Die Zulässigkeit eines solchen Antrags wird immer dann bejaht, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt, oder aber, wenn der Schaden noch nicht vollständig entstanden ist oder noch nicht beziffert werden kann (was der Regelfall ist), wenn künftige Schadensfolgen – und sei es auch nur entfernt – möglich sind.[152]

 

Rz. 124

Bei einer Hauptklage ist zu unterscheiden, ob dieser ein Verfügungsverfahren vorangegangen ist (dann wird von der "Klage zur Hauptsache" oder dem "Hauptsacheverfahren" gesprochen). Ist ein Verfügungsverfahren vorangegangen, so muss sich der Streitgegenstand der Klage inhaltlich mit dem des Verfügungsverfahrens decken.[153] Obwohl die Anträge im Hauptsacheverfahren und Verfügungsverfahren demnach übereinstimmen müssen, bedeutet dies nicht, dass eine rechtliche Abhängigkeit besteht. Vielmehr bestehen beide Titel unabhängig voneinander fort. Hat der Kläger zuvor eine einstweilige Verfügung erwirkt und wird er dann mit seiner Hauptsacheklage abgewiesen, so wird der Verfügungstitel nicht automatisch wirkungslos. Vielmehr ist dieser entweder durch Widerspruch (§ 924 ZPO) oder in einem Aufhebungsverfahren (§ 927 ZPO) zu beseitigen.

[150] BGH GRUR 2011, 521, 522 – TÜV.
[151] BGH GRUR 1973, 201 – Trollinger, st. Rspr.
[152] BGH GRUR 1992, 61, 63 – Preisvergleichsliste; BGH GRUR 1993, 926 f. – Apothekenzeitschrift.
[153] OLG Koblenz WRP 1983, 108, 109; Gloy/Loschelder/Danckwerts, § 114 Rn 2.

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