Rz. 47

Der Verfügungsantrag sollte unbedingt die Androhung eines Ordnungsmittels enthalten. Diese ist unabdingbare Voraussetzung für deren spätere Festsetzung (§ 890 Abs. 2 ZPO). Die Androhung erfolgt ausschließlich auf Antrag des Gläubigers. Findet sich ein solcher Antrag auf Androhung eines Ordnungsmittels nicht in dem Verfügungsantrag, wird er keineswegs von Amts wegen mit in den Entscheidungstenor aufgenommen. Die Folge ist, dass der Antragsgegner trotz Erlass einer einstweiligen Verfügung einen "Freischuss" hat, da bei einer Verletzungshandlung der Antragsteller/Gläubiger zunächst die Androhung eines Ordnungsgeldes beantragen müsste, um erst dann, bei einer zweiten Verletzungshandlung, ein Ordnungsgeldverfahren einleiten zu können.

Die in das Urteil aufgenommene Androhung ist keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern eine aus Zweckmäßigkeitsgründen in das Erkenntnisverfahren vorverlagerte Entscheidung. Gegen diese Form der Androhung sind daher dieselben Rechtsmittel eröffnet wie gegen das Urteil im Übrigen. Erfolgt die Androhung hingegen erst nachträglich im Beschlusswege, gilt sie als Maßnahme der Zwangsvollstreckung und unterliegt dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde.[68]

[68] BGH GRUR 1991, 929, 931 – fachliche Empfehlung II.

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