Rz. 20
Häufig findet sich in vorformulierten Unterwerfungserklärungen ein "Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs" oder der Verzicht auf Verbindung einzelner Verstöße zu einer "rechtlichen Einheit".[37] Der Ausschluss der Berücksichtigung eines Fortsetzungszusammenhangs (dessen Anwendbarkeit allerdings nach Aufgabe dieser Rechtsfigur im Strafrecht auch im Wettbewerbsrecht umstritten ist) oder "rechtlichen Einheit" unterliegt der Parteidisposition und ist nach allgemeiner Auffassung zulässig.[38] Er ist hingegen gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB grundsätzlich unzulässig, wenn er in AGB enthalten ist.[39] Davon unabhängig ist jedoch die Frage zu beurteilen, ob eine Wiederholungsgefahr entfällt, wenn die Unterwerfungserklärung ohne einen solchen Verzicht abgegeben wird. Dies wird grundsätzlich bejaht.[40]
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