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Eine schriftliche Abmahnung ist nicht erforderlich. In Eilfällen ist auch eine telefonische oder mündliche Abmahnung möglich, von der allerdings aus Beweisgründen nur in besonders gelagerten Fällen (z.B. auf einer Messe) Gebrauch gemacht werden sollte. Aus diesem Grund wird zusätzlich zur Übermittlung der Abmahnung per Telefax eine postalische Übersendung per Einschreiben/Rückschein oder Einschreiben/Einwurf empfohlen. Zwar ist nach der herrschenden Meinung für die Kostenfolge des § 93 ZPO nur die Absendung, nicht aber der Zugang der Abmahnung beweisbedürftig.[7] Die Absendung kann dementsprechend durch den Telefax-Sendebericht oder aber die eidesstattlichen Versicherung der absendenden Person nachgewiesen werden.[8] Den Abmahnenden trifft aber eine sekundäre Darlegungslast, wenn der Schuldner schlüssig vorträgt, dass er die Abmahnung nicht erhalten hat.[9] Nach der Rechtsprechung ist es dem Abmahnenden weiterhin zuzumuten, eine zweite Abmahnung auszubringen, wenn er erkennen konnte, dass die erste Abmahnung den Verletzer tatsächlich nicht erreicht hat.[10] Auch aus diesem Grund empfiehlt sich eine Übermittlung per Einschreiben/Einwurf oder Einschreiben/Rückschein, idealerweise zusätzlich auch noch per Fax und E-Mail.

[7] BGH WRP 2007, 781, 782 – Zugang des Abmahnschreibens; OLG Frankfurt WRP 2009, 347 f.; KG WRP 1994, 39 – Sendebericht; siehe im Einzelnen Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 13 Rn 40 ff.; weitgehender Harte/Henning, § 12 Rn 24.
[8] OLG Düsseldorf GRUR 1990, 310 f. – Telex-Abmahnung.
[9] BGH WRP 2007, 781, 782 – Zugang des Abmahnschreibens; KG v. 17.11.2015 – 5 W 223/15, WRP 2016, 512 – Zugang der Abmahnung.
[10] OLG Frankfurt GRUR 1980, 186; OLG Köln WRP 1989, 47.

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