Rz. 153

Weitere Voraussetzung für die Festsetzung eines Ordnungsmittels ist eine schuldhafte Zuwiderhandlung gegen den tenorierten Verbotsumfang. Zwar reicht nach der herrschenden Meinung das Verschulden von Hilfspersonen i.S.d. §§ 278, 831 BGB, § 8 Abs. 2 UWG nicht aus,[179] jedoch werden an die Exkulpation des Schuldners sehr hohe Maßstäbe angesetzt. So genügt es bspw. nicht, einer dritten Person lediglich von einem Unterlassungsgebot Mitteilung zu machen. Vielmehr muss der Verletzer sich vergewissern, dass die daraus folgenden notwendigen Änderungen – bspw. bei einer Werbekampagne – auch von dem Dritten eingehalten werden.[180]

[179] Teplitzky, Kap 57 Rn 26 ff.; anders ist dies jedoch bei der Vertragsstrafe. Hier besteht eine umfassende Haftung für Erfüllungsgehilfen, wobei darunter auch unternehmerische selbstständige Personen fallen, vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 12 Rn 5.6 f. m.w.N.
[180] KG GRUR 1989, 77; OLG Hamburg WRP 1997, 52.

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